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Raumzwo GmbH

Königstraße 64
12105 Berlin
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Telefon: +49 30 235686-24
Fax: +49 30 235686-25
Kontakt und Impressum

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Raumzwo GmbH

Stand 1. September 2014

§ 1 Geltungsbereich

  1. Wir erbringen alle unsere Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben nur Gültigkeit, soweit wir diese schriftlich anerkannt haben.

§ 2 Leistung, Vergütung

  1. Der Umfang unserer Leistungsverpflichtung sowie die geschuldete Vergütung ergeben sich aus unserer Leistungsbeschreibung. Ist für eine Leistung keine ausdrückliche Vergütung bestimmt, gelten unsere zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten. Nachträglicher Mehraufwand, insbesondere wegen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Auftraggebers, wird als zusätzlicher Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen oder, sofern solche nicht vereinbart wurden, zu unseren zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten berechnet.
  2. Wir legen dem Auftraggeber alle Entwürfe zwecks Prüfung und Zustimmung vor der Veröffentlichung vor. Der Auftraggeber übernimmt mit der Freigabe der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text.
  3. Der Auftraggeber trägt den Mehraufwand und Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von uns ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder verzögert werden. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mehraufwand oder Schaden nicht zu vertreten hat.
  4. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- u. Arzneimittelrecht) schulden wir nur, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber uns mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch bei uns und Dritten (Rechtsanwälte, Behörden u. a.) entstehenden Kosten und Gebühren zu marktüblichen Konditionen.
  5. Wir sind nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Auftraggeber vor- oder freigegebenen Sachaussagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
  6. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind unsere Leistungen auch dann vertragsgerecht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Marken, Urheberschutz). Wir sind nicht verpflichtet, aber berechtigt, unsere Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.
  7. Wir dürfen die uns obliegenden Leistungen durch Subunternehmer erbringen lassen. Der Auftraggeber kann einen Subunternehmer nur dann ablehnen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund liegt.

§ 3 Termine, Lieferfristen

  1. Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich unverbindliche Orientierungshilfen. Dies gilt nicht, wenn Termine ausdrücklich schriftlich als fix vereinbart sind.
  2. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
  3. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 4 Abnahme

Schulden wir einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf), ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, werden wir diese in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

§ 5 Zahlungsbedingungen

  1. Wir stellen unsere Leistungen direkt nach deren Erbringung in Rechnung. Werden monatliche Entgelte geschuldet, erfolgt die Berechnung monatlich im Voraus. Ist ein Entgelt für einen Teil eines Monats geschuldet, so wird es für jeden Tag mit 1/30 des monatlichen Entgelts berechnet.
  2. Die Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
  3. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren (für Domainregistrierungen etc.) und sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.
  4. Der Auftraggeber darf gegen unsere Vergütungsforderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 6 Aufwendungen

  1. Kostenerstattung (z. B. Reisekosten) schuldet der Auftraggeber wie folgt:
    • Fremdkosten: nach Belegen,
    • Stundenaufwand: nach vereinbarten Stundensätzen, bzw., sofern keine vereinbart, nach aktueller Preisliste,
    • Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.
  2. Alle sonstigen Kosten wie Domainregistrierungskosten, Kurierkosten, Rechtsanwaltskosten, Transportkosten sowie vom Auftraggeber bestellte Farbkopien und Farbausdrucke werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.

§ 7 Werbemittel

  1. Sofern Werbemittel zu produzieren sind, wählen wir geeignete Werbemittelhersteller aus. Die Produktionsaufträge erteilen wir nach Freigabe durch den Auftraggeber in dessen Namen und auf dessen Rechnung. Einzelaufträge bis zu max. 1.500,00 EUR bedürfen nicht der Freigabe durch den Auftraggeber.
  2. Wir kontrollieren die Leistungen und Rechnungen der Werbemittelhersteller.
  3. Für die in Ziff. 1 und 2 genannten Tätigkeiten berechnen wir ein Honorar in Höhe von 15 % auf den Nettowert der Rechnungen der Werbemittelhersteller. Unser Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen der Hersteller fällig.
  4. Erteilen wir Produktionsaufträge aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber ausnahmsweise im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, so erstattet uns der Auftraggeber sämtliche anfallenden Fremdkosten. Zudem sind wir in diesen Fällen berechtigt, sofort fällige Vorauszahlungen bis zur Höhe des Brutto-Auftragswerts zu verlangen.

§ 8 Nutzungsrechte

  1. Sofern nicht abweichend vereinbart oder in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Auftraggeber mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von uns gestalteten Leistungen für die Laufzeit des Agenturvertrags, mindestens jedoch für 6 Monate nach Abnahme. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von uns gestalteten Leistungen ist nur mit unserer vorherigen Zustimmung zulässig.
  2. Sind wir mit der Herstellung von Software oder Websites beauftragt, gilt Ziff. 1 entsprechend, allerdings mit einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren ab Abnahme. Der Auftraggeber erhält ein ausschließliches und unbeschränktes Nutzungsrecht nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Ein Anspruch auf Übergabe des Quellcodes besteht ebenfalls nur unter diesen Voraussetzungen.
  3. Sind zur Erstellung oder Umsetzung unserer Arbeitsergebnisse Nutzungs- oder Verwertungsrechte (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. Persönlichkeitsrechte) erforderlich, holen wir diese Rechte und Zustimmungen Dritter bei entsprechender Beauftragung durch den Auftragnehmer in dessen Namen und auf dessen Rechnung ein. Dies erfolgt grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Umfang, sofern keine anderweitige Vereinbarung in Textform vorliegt. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG gehen zulasten des Auftraggebers.
  4. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass bezüglich der von uns gelieferten Werbemittel und Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter bestehen.
  5. Wir sind berechtigt, die von uns konzipierten Leistungen zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung auf unserer Internet-Website sowie auf sonstigen von uns zu Zwecken der Eigenwerbung hergestellten Medien zu nutzen.
  6. Nutzungsrechte für vom Auftraggeber abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe verbleiben in vollem Umfang bei uns. Dies gilt auch für nicht schutzfähige Leistungen.
  7. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung von Nutzungsrechten durch den Auftraggeber an Dritte bedarf in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 9 Besprechungsberichte

Übergeben wir dem Auftraggeber nach einer Besprechung mit diesem einen Besprechungsbericht, so ist dieser Bericht als Arbeitsgrundlage für die weitere Bearbeitung von Projekten rechtsverbindlich, soweit der Auftraggeber ihnen nicht innerhalb von drei Arbeitstagen in Textform widerspricht.

§ 10 Haftung, Gewährleistung

  1. Wir haften bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist jedoch auf 12 Monate ab Ablieferung begrenzt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften wir und unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalspflicht) verletzt wird oder ein Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit vorliegen.
  3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit ist diese Haftung wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind.
  4. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Fälle von Arglist, Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, Rechtsmängel sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Wegen unverschuldeter Irrtümer sowie Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche uns zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber als Folge der Anfechtung keinen Schadensersatz geltend machen.

§ 11 Kündigung

  1. Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag, welcher einen bestimmten Arbeitserfolg, d.h. ein individualisierbares Werk (z. B. Entwurf) zum Gegenstand hat, gilt bezüglich unseres Honoraranspruchs § 649 BGB.
  2. Verträge, welche keinen bestimmten Arbeitserfolg zum Gegenstand und keine Mindestlaufzeit haben, können von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 8 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden. Verträge mit einer Mindestlaufzeit sind mit der vorgenannten Kündigungsfrist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit kündbar. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit gilt Satz 1 entsprechend.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Wir sind zu einer solchen Kündigung insbesondere berechtigt, wenn sich der Auftraggeber bei Vereinbarung monatlicher Entgelte mit dem Entgelt für zwei Monate in Verzug befindet.

§ 12 Schlussbestimmungen

  1. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die beanstandete Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen möglichst nahe kommt.
  2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Auftraggeber Kaufmann ist – der Sitz unserer Agentur.
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